Alle Infos zum Lohnsteuerjahresausgleich Formular,
Frist, Rechner, ELSTER usw.
Lohnsteuerjahresausgleich durch den
Arbeitgeber
Der
Lohnsteuerjahresausgleich war vor
kurzem noch für jeden Arbeitgeber Pflicht, der mehr als 10 Arbeitnehmer
beschäftigte. Nach § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG darf die Oberfinanzdirektion
zulassen, dass die
Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuerjahresausgleich).
Mit unserem Lohnsteuerrechner können Sie den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn
und Ihre zu
erwartende Steuererstattung können Sie mit dem Einkommensteuerrechner berechnen.
Voraussetzung für den Lohnsteuerjahresausgleich
Voraussetzung für den
permanenten Lohnsteuerjahresausgleich ist, dass
-
der Arbeitnehmer unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist,
-
dem Arbeitgeber die
Lohnsteuerkarte
des Arbeitnehmers vorliegt,
-
der Arbeitnehmer seit Beginn des
Kalenderjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gestanden hat,
-
die zutreffende Jahreslohnsteuer (>
38a Abs. 2 EStG) nicht unterschritten wird,
-
der Arbeitnehmer kein Kurzarbeiter-
oder Winterausfallgeld, keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz oder § 4a Mutterschutzverordnung oder einer
entsprechenden Landesregelung, keine Entschädigung für Verdienstausfall nach
dem lnfektionsschutzgesetz, keine Aufstockungsbeträge nach dem
Altersteilzeitgesetz und keine Zuschläge auf Grund § 6 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes bezogen hat,
-
im Lohnkonto kein Großbuchstabe U
eingetragen ist,
-
im Kalenderjahr nicht sowohl die
ungekürzte als auch die gekürzte Vorsorgepauschale zu berücksichtigen sind
und
-
der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn
bezogen hat, der nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem
Auslandstätigkeitserlass von der deutschen Lohnsteuer freigestellt ist. Auf
die Steuerklasse des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
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Lohnsteuerjahresausgleich
Lohnsteuerjahresausgleich Genehmigung
Sind die in Satz 2 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt, so gilt die Genehmigung für den
Lohnsteuerjahresausgleich der Oberfinanzdirektion grundsätzlich als
erteilt, wenn sie nicht im Einzelfall widerrufen wird. Die besondere
Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn beschränkt
sich im Übrigen auf den laufenden Arbeitslohn; für die Lohnsteuerermittlung von
sonstigen Bezügen sind stets § 39b Abs. 3 EStG und R 119 anzuwenden.
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Lohnsteuerjahresausgleich
Verfahren Lohnsteuerjahresausgleich
Zur Anwendung des besonderen Verfahrens
ist nach Ablauf eines jeden Lohnzahlungszeitraums oder - in den Fällen des § 39b
Abs. 5 EStG - Lohnabrechnungszeitraums der laufende Arbeitslohn der abgelaufenen
Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume auf einen Jahresbetrag
hochzurechnen, z. B. der laufende Arbeitslohn für die Monate Januar bis April x
3. Von dem Jahresbetrag sind der Versorgungs-Freibetrag (> 19 Abs. 2 EStG) und
der Altersentlastungsbetrag (> 24a EStG), wenn die Voraussetzungen für den Abzug
jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag abzuziehen oder ein etwaiger
Jahreshinzurechnungsbetrag hinzuzurechnen.
Für den verbleibenden Jahreslohn ist
die Jahreslohnsteuer zu ermitteln. Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragene Steuerklasse maßgebend. Sodann ist der Teilbetrag der
Jahreslohnsteuer zu ermitteln, der auf die abgelaufenen Lohnzahlungs- oder
Lohnabrechnungszeiträume entfällt. Von diesem Steuerbetrag ist die Lohnsteuer
abzuziehen, die von dem laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs-
oder Lohnabrechnungszeiträume bereits erhoben worden ist; der Restbetrag ist die
Lohnsteuer, die für den zuletzt abgelaufenen Lohnzahlungs- oder
Lohnabrechnungszeitraum zu erheben ist.
In den Fällen, in denen die maßgebende
Steuerklasse während des Kalenderjahrs gewechselt hat, ist anstelle der
Lohnsteuer, die vom laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder
Lohnabrechnungszeiträume erhoben worden ist, die Lohnsteuer abzuziehen, die nach
der zuletzt maßgebenden Steuerklasse vom laufenden Arbeitslohn bis zum
vorletzten abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben
gewesen wäre. In den Fällen, in denen ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag
auf der Lohnsteuerkarte nicht mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs
eingetragen worden ist, sind Abweichungen gegenüber der Lohnsteuerermittlung
nach § 39b Abs. 2 EStG auszugleichen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des
Kalenderjahrs endet.
Weitere Informationen zum
Lohnsteuerjahresausgleich finden Sie in den
Lohnsteuerrichtlinien.
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