Lohnsteuerjahresausgleich
Herzlich Willkommen auf meiner Seite Lohnsteuerjahresausgleich,
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und vielen Dank für Ihren Besuch auf meiner Webseite und Ihr Interesse an meiner Steuerberatung. Mein Name ist Michael Schröder und bin seit über 10 Jahren Steuerberater in Berlin. Wussten Sie schon, dass bei einem Lohnsteuerjahresausgleich durchschnittlich ca. 1.000 Euro Lohnsteuer (steuer- und sozialversicherungsfrei) erstattet werden? Gerne stehe ich Ihnen für die Erstellung Ihres Lohnsteuerjahresausgleiches zur Verfügung.
Bis wann muss ich den Lohnsteuerjahresausgleich einreichen?
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2005 endet grundsätzlich mit dem 31.05.2006. Die Frist verlängert sich automatisch bis zum 30.9.2006 für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden (allgemeine Fristverlängerung). Sollten Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sein, müssen Sie Ihre Steuererklärung 2005 bis spätestens 31.12.2007 beim Finanzamt einreichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Ausschlussfrist)! Gegen die Ablehnung der Veranlagung wegen der Ausschlussfrist von 2 Jahren empfehle ich Einspruch einzulegen.
Müssen Sie einen Lohnsteuerjahresausgleich einreichen?
Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet,
wenn die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen;
wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;
wenn der Arbeitnehmer bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat;
wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahrs nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
wenn das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge);
wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;
wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S).
(Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben.)
Dürfen Sie einen Lohnsteuerjahresausgleich einreichen?
Auf Antrag wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt,
wenn negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
wenn ein Ehegatte sich getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lassen will;
wenn beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen;
wenn bei Inanspruchnahme der Eigenheimzulage Vorkosten wie Sonderausgaben geltend gemacht werden;
wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer angerechnet und ggf. erstattet werden soll.
Achtung: Auch wenn zwei Jahre vorbei sind, können Sie einen Lohnsteuerjahresaugleich erhalten. Ich verrate Ihnen gerne wie...
Sollten Sie einen Lohnsteuerjahresausgleich einreichen?
Besteht keine Erklärungspflicht, kann sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung insbesondere lohnen,
wenn Sie während des Jahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben;
wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat;
wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist;
wenn Sie Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten haben;
wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist (Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36);
wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen können (Kosten wegen Krankheit, Scheidung usw.)
wenn Sie während des Jahres geheiratet haben;
wenn Sie oder Ihr Ehegatte im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben;
wenn Ansprüche auf Steuervergünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum bestehen;
wenn Verlustabzüge aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren berücksichtigt werden können;
wenn Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuerangerechnet werden.
Lohnsteuerjahreausgleich@steuerschroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
(Lageplan, Anfahrts-/ Wegbeschreibung)Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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