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Lohnsteuerjahresausgleich

Lohnsteuerjahresausgleich

Lohnsteuerjahresausgleich online mit Elster Formular und Rechner



Willkommen bei Lohnsteuerjahresausgleich

Besonderes Angebot Lohnsteuerjahresausgleich: Sie können Ihren Lohnsteuerjahresausgleich online abgeben. Durchschnittlich werden 1.000 Euro Lohnsteuer erstattet. Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich (Antragsveranlagung) für Sie lohnt. Sie gehen kein finanzielles Risiko ein. Sollte sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie nicht lohnen, erhalten Sie Ihre Unterlagen ohne Kosten zurück. Hier geht es zum Steuer-Chat ...


Lohnsteuerjahresausgleich Rechner: Berechnung der Steuererstattung

Wann lohnt sich ein Lohnsteuerjahresausgleich? Sie können selbst sofort abschätzen, ob Sie eine Steuererstattung erhalten und wie hoch die Steuerberater Kosten sind (Hinweis: Die Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen.):

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.


Ein Lohnsteuerjahresausgleich rechnet sich insbesondere, wenn

  • Sie während des Jahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben;
  • die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt hat;
  • sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuerjahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist,
  • Sie Entschädigungen (Abfindungen) oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten haben
  • Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (Kosten wegen Krankheit, Scheidung usw.) entstanden sind, für die kein Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist (Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 Euro, Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36)
  • Sie während des Jahres geheiratet haben (Anwendung der Splittingtabelle)
  • Sie oder Ihr Ehegatte im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben
  • Ansprüche auf Steuervergünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum bestehen
  • Verlustabzüge aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren berücksichtigt werden können
  • Abgeltungssteuer, Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer angerechnet werden

Ihre persönliche Steuererklärung im Chat ....


Arbeitnehmer & Einkommensteuererklärung

Muss jeder Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Mit dem Steuerabzug beim Lohn gilt die Einkommensteuer für diese Einkünfte als abgegolten, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuerveranlagung beantragt oder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.


Wann ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben?

Für Arbeitnehmer besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur in bestimmten Fällen, insbesondere wenn

  • das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat,
  • die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten, insgesamt mehr als 410 Euro betragen,
  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
  • die steuerfreien Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld sowie die steuerfreien Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit, insgesamt mehr als 410 Euro betragen,
  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

Wann sollte ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Die Abgabe einer »freiwilligen« Steuererklärung im Wege der so genannten Antragsveranlagung kann für viele Steuerpflichtige sinnvoll sein, weil nur so bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden hat,
  • die Höhe des Arbeitslohns im Laufe des Kalenderjahres variierte und der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für den Beschäftigten gemacht hat,
  • sich die Steuerklasse im Laufe des Jahres zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat
  • Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde,
  • der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung (z. B. für haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse) geltend machen möchte.

Welche Fristen gelten beim Lohnsteuerjahresausgleich?

Wie lange kann man rückwirkend eine Steuererklärung machen? Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Lohnsteuerjahresausgleich zum Ausgleich zu viel einbehaltener Lohnsteuer) wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt. Hierbei ist die nicht verlängerbare vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten (Einkommensteuerveranlagung 2018: 31. Dezember 2022, Einkommensteuerveranlagung 2019: 31. Dezember 2023). Die Abgabefrist für den Lohnsteuerjahresausgleich kann nicht verlängert werden (Ausschlussfrist)! Gegen die Ablehnung des Lohnsteuerjahresausgleichs wegen der Ausschlussfrist von ursprünglich 2 Jahren empfehle ich Einspruch einzulegen.



Fristen bei Pflicht zur Einkommensteuererklärung

Es handelt sich nicht um einen Lohnsteuerjahresausgleich, wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Das ist der Fall, wenn:

  • die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen;
  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;
  • der Arbeitnehmer bestimmte Lohn-/ Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat;
  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
  • das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge);
  • bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;
  • im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen (Abfindungen) oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind (Abfindungsrechner).
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S).

Im Gegensatz zum Lohnsteuerjahresausgleich, endet die Fristfür die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 zum 31.05.2015. Die Frist verlängert sich automatisch bis zum 30.09.2015 für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden (allgemeine Fristverlängerung). Darüber hinaus erhalten Steuerberater eine Fristverlängerung bis zum 31.12.13 und darüber hinaus nur auf Grund begründeter Fristverlängerungsanträge.


Durchführung (Veranlagung) Lohnsteuerjahresausgleich

Ein Lohnsteuerjahresausgleich wird durchgeführt, wenn

  • negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
  • Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
  • wenn ein Ehegatte sich getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lassen will;
  • wenn beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen;
  • wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag und Abgeltungssteuer) angerechnet und ggf. erstattet werden soll.

Formular, Rechner, online mit Elster oder Lohnsteuerhilfeverein

  • Berechnen Sie mit dem kostenlosen online Lohnsteuerrechner Ihre voraussichtliche Steuererstattung aus.
  • Sie können auch unsere kostenlosen Lohnsteuertabellen als Download erhalten.
  • Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst machen möchten, dann empfehle ich Ihnen ein Steuerprogramm einzusetzen.
  • Falls Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich lieber selbst erstellen möchten, dann finden Sie hier das Steuerformular.
  • Außerdem ist die Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs per ELSTER anzuraten.

Weitere Infos zur Steuererklärung:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


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