Alle Infos zum Lohnsteuerjahresausgleich Formular,
Frist, Rechner, ELSTER usw.
Willkommen auf Lohnsteuerjahresausgleich
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erhalten Sie alle Infos zum Lohnsteuerjahresausgleich, wie z.B.
Formulare, Fristen, Rechner, ELSTER usw. Wussten Sie schon, dass bei einem Lohnsteuerjahresausgleich 88,2% eine Steuererstattung
erhielten. Die durchschnittliche Steuererstattung lag bei 823 Euro.
Mit unserem Lohnsteuerrechner können Sie den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn
und Ihre zu
erwartende Steuererstattung können Sie mit dem Einkommensteuerrechner berechnen.
Die Frist für die Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleiches endet
4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, für 2011 grundsätzlich also mit dem 31.12.2015. Diese Frist kann
grundsätzlich nicht verlängert werden (Ausschlussfrist)! Gegen die Ablehnung der Veranlagung wegen der Ausschlussfrist von
2 Jahren können Sie
Einspruch einlegen, da der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden hat, dass diese Frist
verfassungswidrig ist und somit nicht gilt. Sie können damit noch nach
4 Jahren einen Lohnsteuerjahresausgleich erstellen (Festsetzungsverjährung).
Die 4 Jahresfrist gilt aber, wenn Sie nicht zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet sind. Die Frist für eine Einkommensteuererklärung endet dagegen mit dem 31.05. des Folgejahres und
verlängert sich automatisch bis zum 30.9.2006 bzw. 31.12., wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird.
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Arbeitnehmer sind zur Abgabe eines Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. einer Einkommensteuererklärung verpflichtet,
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wenn die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 Euro
betragen;
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wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;
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wenn der Arbeitnehmer bestimmte Lohn-/ Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat;
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wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahrs nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
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wenn das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat (ausgenommen
Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge);
NEU ab 2012: Die elektronische Lohnsteuerkarte...
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wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs
bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte/ Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;
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wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind.
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wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht
geblieben ist (Großbuchstabe S).
Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine
Einkommensteuererklärung abzugeben.
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Ein Lohnsteuerjahresausgleich bzw. ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung wird durchgeführt, wenn
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negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
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Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
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ein Ehegatte sich getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lassen will;
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beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen;
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bei Inanspruchnahme der Eigenheimzulage Vorkosten wie Sonderausgaben geltend gemacht werden;
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einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer
angerechnet und ggf. erstattet werden soll.
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Besteht keine Steuererklärungspflicht, kann sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung insbesondere lohnen,
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wenn Sie während des Jahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben;
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wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat;
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wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich
durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist;
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wenn Sie
Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten haben;
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wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf
Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist (Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36);
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wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen können (Kosten wegen Krankheit, Scheidung usw.)
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wenn Sie während des Jahres geheiratet haben (Splittingtabelle);
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wenn Sie oder Ihr Ehegatte im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen
Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben;
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wenn Ansprüche auf Steuervergünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum bestehen;
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wenn Verlustabzüge aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren berücksichtigt werden können;
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wenn Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer angerechnet werden.
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Es gibt grundsätzlich 3 Möglichkeiten einen Lohnsteuerjahresausgleich zu erstellen:
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Sie erstellen selbst Ihren Lohnsteuerjahresausgleich
Sie erstellen den Lohnsteuerjahresausgleich selbst. Leider ist das Steuerrecht kompliziert. Zum Glück gibt es Steuerprogramme, die Ihnen die Erstellung erleichtern. Hier finden Sie einen Test der besten Einkommensteuerprogramme. Steuersoftware kostet in der Regel zwischen 20 und 50 Euro. Bei einer einfachen Steuererklärung können Sie auch
das kostenlose Steuerprogramm der Finanzverwaltung benutzen (Elster-Steuererklärung). Wenn Sie kein
Steuerprogramm verwenden, dann können Sie auch die
Steuerformulare sowie die Steuertabellen für die Steuerberechnung verwenden: für Ledige Grundtabelle und für Ehegatten Splittingtabelle
bzw. Ihre zu
erwartende Steuererstattung können Sie mit dem Einkommensteuerrechner berechnen.
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Sie gehen zum Steuerberater
Ein Steuerprogramm kann keinen Steuerberater ersetzen. Wer viele Ausgaben hatte, sollte sich von einem
Steuerberater beraten lassen. Ein Steuerberater kennt nicht nur alle Steuersparmöglichkeiten, sondern - noch viel wichtiger - setzt sie auch gegenüber dem Finanzamt durch.
Steuerberater kennen Steuersparmodelle und beraten perspektivisch. Ihr Steuerbescheid wird geprüft
(lt. Bund der Steuerzahler ist jeder dritte Steuerbescheid falsch!) und gegen fehlerhafte Steuerbescheide wird Einspruch eingelegt. Die Steuerberaterkosten bewegen sich in der Regel zwischen 200 und 500 Euro und sind steuerlich absetzbar
(-->
Kosten-Steuerberater-Rechner). Hier finden
Sie ein besonders interessantes Angebot für einen Lohnsteuerjahresausgleich.
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Sie gehen zum Lohnsteuerhilfeverein.
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist ein Verein von Arbeitnehmern zum Zwecke der Selbsthilfe in
Steuersachen. Der Verein beschäftigt Fachpersonal, welches auf Arbeitnehmer und Lohnsteuerhilfe spezialisiert ist. Die Beiträge liegen in der Regel zwischen 50 und 300 Euro.
Weitere Informationen zum
Lohnsteuerjahresausgleich finden Sie in den
Lohnsteuerrichtlinien.
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